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Erklärung des Begriffs Erbengemeinschaft. Glossar für Familienrecht und Erbrecht. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Gloning, München (Bayern)

Erbengemeinschaft

Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn ein Verstorbener mehrere Personen als Erben einsetzt. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und unter sich aufteilt.

Eine Erbengemeinschaft entsteht somit automatisch (kraft Gesetz), sobald ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass wird dann Gesamthandsvermögen. Die überindividuellen Pflichten und Rechte der Erbengemeinschaft, die aus der Erbschaft hinsichtlich Nachlassverwaltung, Nachlassverbindlichkeiten und schließlich Vermögensaufteilung resultieren, nennt man Gesamthandsgemeinschaft. So kann der einzelne Erbe kann zwar über seinen definierten Anteil am Gesamtvermögen verfügen, nicht jedoch über einzelne Gegenstände aus dem Erbe. Auch die Nutzung einzelner Gegenstände darf den Rechten der Miterben nicht entgegenstehen. Bei der Frage des Verkaufs einzelner Anteile aus dem Erbe haben alle Miterben ein Vorkaufsrecht.

Entscheidungen, welche die Nachlassverwaltung betreffen, müssen von der Erbengemeinschaft in der Regel mehrheitlich, Entscheidungen über Vermögensveräußerungen müssen hingegen einstimmig getroffen werden.

Die Nachlassverwaltung entfällt für die Erbengemeinschaft, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde. Auch die Eröffnung eines so genannten Nachlassinsolvenzverfahrens entbindet die Erbengemeinschaft von diesen Pflichten.


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