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![]() Erbfolge, gesetzlicheHat ein Verstorbener zu Lebzeiten sein Recht auf gewillkürte Erbfolge nicht wahrgenommen, also nicht willkürlich durch Verfügungen von Todes wegen durch Testament noch durch Erbvertrag festgelegt, wer sein oder seine Rechtsnachfolger sein sollen oder ist seine letztwillige Verfügung ungültig ("Computertestament"), so greift die so genannte gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist gemäß einer Abstammungshierarchie gegliedert, in so genannten Ordnungen. Diese können, ausgehend von der Person des Erblassers, wie folgt beschrieben werden.
In der gesetzlichen Erbfolge wird nicht nach Quoten unter den Erbberechtigten aufgeteilt, sondern nach dem sogenannten Stammesprinzip. D.h., dass Abkömmlinge eines zu Lebzeiten des Erblassers verstorbenen Erbberechtigten (z.B. Enkel des Erblassers, deren Vater frühzeitig verstorben ist) zu gleichen Teilen in die Rechte des Erbberechtigten aufsteigen und anteilig bedacht werden, während die Abkömmlinge des noch lebenden Bruders des Erbberechtigten, also aus Sicht des Erblassers ebenfalls Enkel, leer ausgehen, da ihr lebender Vater die andere Hälfte erbt. Wie gesagt, dies gilt nur für den Fall, dass der Erblasser nicht anderweitige letztwillige Vorkehrungen getroffen hat. Bei der Erbfolge sind besondere Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit der durch gewillkürte aber auch gesetzliche Erbfolge bestimmten Erben, durch eine fristgerechte Ausschlagung den Verzicht auf den Erbanteil zu erklären. << Erbenhaftung - Erbfolge, gesetzliche - Erblasser>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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