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![]() ErbscheinDer Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln. Ein Erbschein kann als Alleinerbschein für den Alleinerben erteilt werden, als gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben oder als Teilerbschein über einen Erbteil eines Miterben erteilt werden. Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht kann Einspruch eingelegt werden (einfache und erweiterte Beschwerde) << Erbschaftsteuer - Erbschein - Erbvertrag>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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