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![]() ErbvertragDer Erbvertrag ist nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Beim Erbvertrag kann es sich um einen einseitigen Vertrag nur des Erblassers oder auch - im Gegensatz zum Testament- um einen zweiseitigen Vertrag handeln, bei dem beide (oder auch mehrere) Parteien sich beiderseitig und/oder auch gegenseitig zur Erfüllung bestimmter Leistungen bzw. Verfügungen von Todes wegen verpflichten. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus. Inhalte eines Erbvertrags können lediglich Erbeinsetzung, Vermächtnis und die Erteilung von Auflagen sein. Im Gegensatz zum Testament ist ein zweiseitiger Erbvertrag bindend und kann im Gegensatz zum einseitigen Erbvertrag in der Regel nicht widerrufen werden. Während der durch ein Testament Bedachte einen Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, erlangt er durch einen Erbvertrag eine Anwartschaft auf das Erbe. Es stehen beim Erbvertrag allerdings noch die Instrumente der Anfechtung, des Rücktritts und der einvernehmlichen Aufhebung zur Verfügung. << Erbschein - Erbvertrag - Erbverzicht>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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