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![]() GütergemeinschaftGütergemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Familienrecht und bezeichnet nach §§§ 1415ff BGB einen vertraglichen Güterstand zwischen Eheleuten. Die Gütergemeinschaft basiert auf einem notariell beurkundeten Ehevertrag der beiden Eheleute. Prinzipiell bilden die Ehegatten in der Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum (Gesamtgut). Nicht zum Gesamtgut gehören das so genannte Sondergut z.B. unpfändbare Unterhaltsansprüche und das so genannte Vorbehaltsgut (Gegenstände, die im Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden). Diese Vermögensanteile verbleiben individuell, auch im Scheidungsfall, im Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Zugewinne aus der Zeit der Gültigkeit der Gütergemeinschaft fallen zwingend dem gemeinsamen Gesamtgut zu. Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Dagegen verwaltet jeder Ehegatte sein Vorbehaltsgut (z.B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Sondergut (u.a. die Gegenstände, die durch Ehevertrag dazu erklärt worden sind) selbständig. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute eher seltener geworden. << Familienrecht - Gütergemeinschaft - Güterrecht, eheliches>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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