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![]() NachlassverwaltungDie Haftungsbeschränkung bei Erbantritt ist eine komplexe und für den Laien oft nur schwer durchschaubare Materie. Prinzipiell bieten sich drei Verfahren zur Haftungsbeschränkung an. Neben Nachlasskonkurs und Nachlassvergleich ist die Nachlassverwaltung eine dritte Möglichkeit, mit der Erben ihr Risiko zu mindern bzw. ihre Haftung auf den Umfang des Nachlasses zu beschränken. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht vollkommen auf die Nachlassverwaltung über. Sinn des Verfahrens ist die Befriedigung von Ansprüchen von Nachlassgläubigern. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse and die Erben übergeben werden. << Nachlass - Nachlassverwaltung - Pflichtteil>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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