Anwaltskanzlei Dr. Eberhard Gloning    

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Erklärung des Begriffs Verlobung, Verlöbnis. Glossar für Familienrecht und Erbrecht. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Gloning, München (Bayern)

Verlobung, Verlöbnis

Die Verlobung bzw. das Verlöbnis ist ein Vertrag mit dem Inhalt eines gegenseitigen Eheversprechens und auch formfrei möglich. Sie kann durch Rücktritt, Entlobung aber auch Eheschließung beendet werden.

Das dafür zuständige zivile Eherecht (nicht das kirchliche Eherecht) umfasst die Vorbereitungen, die Durchführung und Auflösung der Lebensgemeinschaft Ehe mitsamt der dazugehörigen versorgungsrechtlichen Fragen.

Im Eherecht zählt die Verlobung theoretisch zu den relevanten Umständen. Prinzipiell begründet das Eingehen eines Verlöbnisses die Rechtspflicht zur Eingehung einer Ehe. Es kann jedoch nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Allerdings sind Schadensersatzforderungen und Rückgabe von geschenkten Gegenständen einklagbar.

Wird die Verlobung durch die Eheschließung beendet, so gehören in Folge die Eheschließung selbst, eine Trennung, die Auflösung der Ehe sowie übergreifend das Güterrecht und Unterhaltsrecht zu den relevanten Gegenständen des Eherechts. Ferner spielen dann erbrechtliche Fragen in diesen juristischen bereich mit hinein.


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