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![]() VermächtnisNach § 1939 BGB kann ein Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einem so genannten Vermächtnisnehmer einen materiellen Vorteil (Vermögensvorteil) zusprechen, ohne ihn gleichzeitig in die Stellung eines Erben zu versetzen. Dies geschieht durch Zuwendung eines Vermächtnisses. Dieses berechtigt den Vermächtnisnehmer zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf einzelne festgelegte Gegenstände aus dem Nachlass bzw. auf rechtlich relevante Handlungen, die dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil verschaffen und im Testament bzw. Erbvertrag verfügt wurden. Ein Vermächtnis führt aber nicht zu weitergehenden Ansprüchen als Erbe. Die Rechten und Pflichten, die bei einer Vererbung auf den oder die Erben(gemeinschaft) übergehen, werden in diesem Falle also nicht übertragen. Interpretationsspielräume sind bei der Frage, ob es sich bei bestimmten Formulierungen eines Testaments oder Erbvertrags um ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung handelt, in der Praxis reichlich vorhanden. << Verlobung - Vermächtnis - Vermögensrecht>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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