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![]() ZugewinngemeinschaftDer Gesetzgeber geht bei Ehen grundsätzlich, sofern nicht anderes vereinbart wird, vom bürgerlich-rechtlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft aus. Dabei behält jeder der beiden Ehepartner das von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen und auch das während der Ehe zusätzlich erworbene Vermögen. Allerdings erfolgt bei Scheidung ein Ausgleich der Vermögenszuwächse der beiden Ehepartner, die in der Zeit der Ehe zusätzlich aufgebaut wurden. Der Zugewinnausgleich unterliegt weder bei Tod noch Scheidung der Erbschaftssteuer. Die individuelle Verfügungsfreiheit der Ehepartner über das in der Ehe zusätzlich erworbene Vermögen ist hinsichtlich des Gesamtvermögens und einzelner Vermögensgegenstände beschränkt. Die eigens festzulegenden Alternativen zur Zugewinngemeinschaft sind die Güterstände der Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft. << Zugewinnausgleich - Zugewinngemeinschaft - Adoption>> |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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