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![]() Mehr Geld nach Scheidung - wenn die Frau arbeitetEine geschiedene Frau die wieder berufstätig wird, muss nur einen Teil ihrer Einkünfte mit dem Unterhalt ihres Exmannes verrrechnen, so der BGH. Dies entschied im Juli 2001 der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Einkünfte, die eine geschieden Frau aus einer neu aufgenommenen Beruftstätigkeit erzielt, werden künftig nur noch teilweise auf den Unterhalt, den sie vom Exgatten bekommt, angerechnet. Bisher galt die vollständige Anrechnung. Zwar ist das Urteil geschlechtsneutral formuliert, doch in aller Regel sind es die Frauen, die nach einer gescheiterten Ehe unterhaltsberechtigt sind. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Frau wieder eine Berufstätigkeit aufnimmt, wenn der Nachwuchs alt genug ist und keine Vollzeitbetreuung mehr benötigt. Umstritten war, wer den finanziellen Vorteil aus dieser neuen Berufstätigkeit ziehen kann. Bisher nutzte dieses neue Einkommen dem Exgatten. Sein Unterhaltsanspruch verringerte sich um den Betrag, den die Frau jetzt selbst verdiente. Dies wurde vielfach als ungerecht empfunden. Denn warum sollte ein Heranwachsen der Kinder nur dem Mann zugute kommen und nicht auch der Frau, die die Erziehungsarbeit geleistet hat? In Zukunft heißt es: Das Einkommen des Mannes und das neu hinzukommende Einkommen der Frau werden zusammengezählt und durch zwei geteilt. Unter den Strich verbessert sich so die finanzielle Situation der Frau um die Häfte ihres neuen Verdienstes. Für den Exmann ist die finanzielle Erleichterung entsprechend geringer. Zur Begründung erklärte der BGH, dass sich der Unterhalt zwar weiterhin an den einstigen "ehelichen Lebensverhältnissen" orientiere. Der BGH erkennt jetzt aber auch die frühere Tätigkeit der Hausfrau als wirtschaftlichen Wert an. Es sei nur gerecht, wenn die neue Berufstätigkeit der Frau als "Ersatz für die bisherige Familientätigkeit" gewertet werde. Der BGH geht nicht so weit, die Hausfrauentätigkeit generell bei der Unterhaltsberechtigung zu berücksichtigen. Fruaen die nach der Scheidung weiter zu Hause bleiben, bekommen keinen höheren Unterhalt. Die neue juristische Wertschätzung der Haushaltstätigkeit fällt erst ins Gewicht, wenn die Frau wieder berufstätig wird. Das Urteil geht auf die Klage einer 50-jährigen Fußpflegerin aus Bayern zurück. Sie hatte bereits vor den Oberlandesgericht München Recht bekommen. Der BGH bestätigte das Münchener Urteil und änderte damit zugleich seine jahrzehntelange Rechtsprechung.
(Az. XII ZR 343/99) |
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