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![]() Neues Gewaltschutzgesetz in KraftAm 11.12.2001 hat der Bundestag das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (kurz: Gewaltschutzgesetz) beschlossen. Dieses Gesetz ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Nach der Gesetzesbegründung soll der zivilrechtliche Schutz bei Gewalttaten und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen verbessert werden. Das Gesetz sucht insbesondere auch den Schutz von Frauen vor Gewalt zu erreichen und ist damit ein wichtiger Bestandteil des Bündels von Maßnahmen, welches die Bundesregierung bereits am 01.12.1999 mit dem Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beschlossen hat. Nach Untersuchungen, welche die Bundesregierung in Auftrag gegeben hat, sind bei häuslicher Gewalt ganz überwiegend Frauen die Opfer. Mit dem jetzigen Gesetz sind den Gerichten klare Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen zugunsten der von Gewalt betroffenen Frauen und Männer gegeben. Dies gilt vor allem für Gewalttaten, die sich im sozialen Umfeld des Opfers ereignen. Der verbesserte Schutz ist aber nicht auf das private Umfeld beschränkt, sondern stellt auch den Schutz vor Gewalttaten außerhalb des häuslichen Bereichs sicher. Deshalb sind diese ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes einbezogen worden. Da wirksamer Schutz vor Gewalt vorausgesetzt, dass der Betroffene schnell und einfach zu seinem Recht kommt, sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend überarbeitet worden. So wird etwa unmittelbarer Zwang zur Vollstreckung von gerichtlich angeordneten und Unterlassungspflichten zugelassen. Die effektive Durchsetzung wird ferner dadurch gewährleistet, dass der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung unter Strafe gestellt ist und damit der Polizei ein Eingreifen ermöglicht. Darüber hinaus sind nach dem Gewaltschutzgesetz bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen gerichtliche Schutzanordnungen möglich. Erfasste Handlungen sind das Eindringen in die Wohnung in das "befriedete Besitztum" einer Person sowie unzumutbare Belästigungen wie das wiederholte Nachstellen oder die Verfolgung unter Einsatz von modernen Kommunikationsmedien wie z.B. Telefon und versenden von e-Mails. Auch der Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung zum Schutz vor solchen Belästigungen ist unter Strafe gestellt und ermöglicht damit ein polizeiliches Einschreiten. In einzelnen haben die von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Untersuchungen ergeben, dass in jeder dritten Parterschaft Frauen Gewalt erfahren. Zirka 45.000 Frauen flüchten jährlich vor der Gewalt ihres Partners und suchen Zuflucht in einem der 435 Frauenhäuser in Deutschland. Durch das neue Gewaltschutzgesetz soll dies verändert werden. Auch die Schätzungen über die Häufigkeit von Kindesmisshandlungen sind erschreckend hoch. Diese Form von häuslicher Gewalt war Gegenstand eines eigenen Gesetzgebungsvorhabens. Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 2.11.2000 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung verankert worden. Auch bei unzumutbaren Belästigungen durch ständiges Verfolgen und Nachstellen als erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre bestand gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Bundesregierung hat daher bereits am 01.12.1999 den Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beschlossen. Die Schwerpunkte dieses Plans liegen in den Bereichen Prävention, Rechtssetzung, Kooperationen zwischen Institutionen und Projekten, Vernetzung von Hilfsangeboten, Täterarbeit, Sensibilisierung von Fachleuten und Öffentlichkeit und internationale Zusammenarbeit. Ziel ist, Gewalt gegen Frauen durch ein Bündel von Maßnahmen auf den unterschiedlichsten Gebieten zu verhindern. Die Verbesserung des Rechtschutzes bei häuslicher Gewalt ist dabei ein wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts und trägt zur Schaffung eines gesellschaftlichen Klimas bei, in dem Gewalt in jeglicher Form, insbesondere gegen Frauen und Kinder, geächtet wird. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass das Gewaltschutzgesetz zu einer Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes führt. Im Gegensatz zum Strafrecht ist das Zivilrecht opfergerechter ausgestaltet und gibt im Gegensatz zum Polizeirecht Möglichkeiten, vorbeugend gegen Gewalttäter einzuschreiten. So kann das Gericht gemäß § 1 des Gewaltschutzgesetzes anordnen, dass der Täter unterläßt, Nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes kann das Gericht bei einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt vom Täter verlangen, dem Opfer die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. |
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