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![]() Wie mache ich ein Testament oder einen Erbvertrag?Über die Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Der Erbvertrag wird mit einer oder mehreren anderen Personen geschlossen und bewirkt eine vertragliche Bindung an die dort getroffenen Verfügungen. Ein Testament wird nur von einer Person errichtet. Ein Erbvertrag kann nur von einem Notar errichtet werden. Beim Testament unterscheidet man die notarielle und die privatschriftliche Form. Letzteres muss vom Aussteller von Anfang bis zum Ende eigenhändig (also handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein. In einem solchen Fall sollte auch Ort und Datum der Testamentserrichtung handschriftlich angegeben werden. Das Testament sollte am Ende mit Vornamen und Familiennamen unterschrieben sein, um Verwechslungen auszuschließen. Ehegatten können ein solches "eigenhändiges Testament" auch in der Form errichten, dass ein Ehegatte das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet; dabei soll er angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestaltet, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegatten sein soll und dass der überlebende Ehegatte dann von den gemeinschaftlichen Kindern als "Schlusserben" beerbt wird (sogenanntes Berliner Testament). In Deutschland werden über 80% solcher Testamente abgeschlossen. Wenn der Erblasser weder eine Testament, noch einen Erbschein hinterläßt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Damit ist sichergestellt, dass niemand ohne Erben stirbt. Das Gesetz geht von dem Grundatz aus, dass in erster Linie die Verwandten des Erblassers als seine Erben eintreten, und zwar in ganz bestimmter Reihenfolge. Es teilt die Verwandten in bestimmte Ordnungen ein, von denen die jeweils nähere alle entfernten von der Erbfolge ausschließt. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, so erben die Verwandten in der zweiten Ordnung. Das sind zu gleichen Teilen die Eltern des Erblassers. Leben diese, was der Regelfall ist, zum Zeitpunkt des Erfalls nicht mehr, so treten an deren Stelle die Geschwister, eventuelle Neffen und Nichten des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind schließlich die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Nichteheliche Kinder beerben ihren Vater nur, wenn sie nach dem 30.06.1949 geboren sind und der Erbfall nach dem 30.06.1970 eingetreten ist. Mit Wirkung vom 01.04.1998 an werden nichteheliche Kinder für danach eintretende Erbfälle uneingeschränkt gesetzliche Erben ihres Vaters und können im Falle des Ausschlusses von der Erbfolge (durch Testament oder Erbvertrag) gegenüber den eingesetzten Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen. Es handelt sich hier um einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils durch den Erlasser ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen - schwere Verfehlungen des Pflichtteilberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten - möglich. |
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Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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